Abgasnorm

Eine Abgasnorm (z. B. Euro-Norm) legt für Kraftfahrzeuge Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffoxide (NOx), Kohlenwasserstoffe (HC) und Partikel (PM) fest und unterteilt die Fahrzeuge somit in Schadstoffklassen, denen bestimmte Schlüsselnummern zugewiesen werden, die u. a. der Berechnung der KFZ-Steuer dienen. Die Grenzwerte unterscheiden sich dabei sowohl nach Motortyp (Otto- oder Dieselmotor) als auch nach Kraftfahrzeugtyp (PKW, LKW und Omnibusse, Zweiräder und Mopeds) und unterliegen im Europäischen Raum einer zunehmenden Begrenzung. Die Werte werden bei der Typprüfung im Fahrzyklus gemessen. Der Fahrzeughersteller muss die Einhaltung dieser Grenzwerte für eine festgelegte Zeitspanne und Kilometerleistung garantieren. Dies geschieht durch eine Feldüberwachung mit Rückruf bei systematischen Fehlern. Bei bestimmten Fahrzeugen sind zusätzlich die Emissionen der Kraftstoffverdampfung begrenzt und eine On-Board-Diagnose (OBD) vorgeschrieben. Seit dem 1. Januar 2005 gilt europaweit für neue PKW die Euro-4-Norm.

Während für PKW sowie für Motorräder und Mopeds die Abgasgrenzwerte fahrstreckenbezogen sind (Schadstoff pro Kilometer), werden bei Lastkraftwagen und Bussen die Abgasgrenzwerte auf die abgegebene Arbeit des Motors bezogen (Schadstoff pro Kilowattstunde). Bei PKW werden die Grenzwerte mit einem Rollenprüfstandstest ermittelt, wohingegen bei LKW und Bussen ein stationärer 13-Stufen-Test auf dem Motorenprüfstand Anwendung findet, der aber durch ein dynamisches Testverfahren ersetzt werden soll.

Bei KFZ mit Ottomotor vor Baujahr 1996 findet sich im Fahrzeugbrief oft der Eintrag Schadstoffarm nach E2 oder Schadstoffklasse E2. Dies entspricht nicht der Euro-2-, sondern der Euro-1-Norm. Speziell zur Nachrüstung älterer Fahrzeuge, die werksmäßig ohne oder nur mit ungeregeltem Katalysator ausgestattet waren, wurde die 52. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassung erstellt. Sie gilt für Autos bis 2,8t Gesamtmasse, die vor dem 1. Oktober 1995 in den Verkehr gekommen und nach dem 1. Januar 1996 mit einem Abgasreinigungssystem nachträglich ausgerüstet sind. Als neu definierte Schlüsselnummer wurde die "77" gewählt. Das Prüfverfahren wurde stark vereinfacht, was letztlich auch dazu führt, dass Autos mit der Schlüsselnummer "77" nicht ohne weiteren Aufwand auf Euro 2/D3 umgerüstet werden können. Die Vereinfachung der Prüfprozedur für Schlüsselnummer 77 besteht in drei Punkten: Kohlenmonoxid im Leerlauf, Gasemission aus derm Kurbelwellengehäuse und die aufwändige Verdunstungsemission (Aktivkohlefilter). Der Umbau auf einen verengten Tankstutzen ist ebenfalls nicht notwendig; Es genügt ein Aufkleber mit dem hinweis, nur noch bleifreien Kraftstoff zu tanken. Die Betriebserlaubnis für 77er Nachrüstsysteme ist auf andere Kraftfahrzeugtypen ausdehnbar. Die Zylinderzahl und die Gestaltung des Zylinderblocks muss ebenso wie die Anzahl der Ventile, das Kraftstoffsystem (Vergaser oder Einspritzer), die Art des Kühlsystems sowie das Verbrennungsverfahren (Otto- oder Dieselmotor). Der Hubraum sowie die Leistung und die Fahrzeugmasse (vollgetankt mit Fahrer) dürfen nach und unten bis zu 15% vom Prüffahrzeug abweichen.

Neben den europäischen Normen gibt es zusätzliche Normen, die ausschließlich in Deutschland existieren und eine nationale Zwischenlösung darstellten: Die D3-Norm lehnt sich mit ihren Grenzwerten zwar stark an Euro 3 an, benutzt aber den Prüfzyklus von Euro 2. Das heißt, die besonders schadstoffreichen ersten 40 Sekunden nach Anlassen des Motors werden nicht gemessen. Extrem aufwändige Elektronik zur Katalysator-Vorheizung (z.B. durch eine Sekundärluftpumpe) ist also noch nicht erforderlich. Für D4 wird ebenfalls der Prüfzyklus der Euro 2 Norm herangezogen, die Abgaswerte entsprechen der Euro 4 Norm. Ab Euro 3 beginnt die Schadstoffmessung direkt nach dem Kaltstart, aber bei einer Umgebungstemperatur von mehr als 20 Grad. Bei der Neuzulassung wurde D3 ab 2001 durch Euro 3 und D4 ab 2005 durch Euro 4 abgelöst. Euro 2 sowie die deutschen Normen D3 und D4 sind auf andere Kraftfahrzeugtypen ausdehnbar, die über eine identische Motor- und Getriebekombination (bis zu 8% Abweichung bei der Übersetzung sind zulässig) verfügen.